Patientenrechte

Patientenrechte stärken – Lebensqualität verbessern

Was können Sie tun, wenn Sie Ihr Hilfsmittel nicht so erhalten, wie Sie es individuell benötigen

Der Anspruch für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, zu denen auch Stomaartikel gehören, ergibt sich aus § 33 Sozialgesetzbuch V. Ergänzend dazu haben die Krankenkassen einheitlich im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis festgelegt, welche Artikel konkret und welche damit verbundenen Dienstleistungen alle Krankenkassen mindestens anbieten und erstatten müssen. Zudem gibt es Empfehlungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, welche Mengen der jeweiligen Artikel die Krankenkassen in der Regel übernehmen sollen.

Damit die Krankenkasse die benötigten Stomaartikel bezahlt, benötigen Sie zunächst ein Rezept vom Arzt. In der Regel verordnet dieser den Bedarf für drei, sechs oder zwölf Monate. Das Rezept sollte die Menge an Artikeln umfassen, die Sie tatsächlich benötigen. Dem Arzt sind für die Verordnung keine Begrenzungen oder Höchstmengen gesetzt. In Einzelfällen kann der individuelle Bedarf die vom Medizinischen Dienst empfohlenen Mengen deutlich übersteigen. Ihr Anbieter kann dann bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für diesen „Mehrbedarf“ beantragen. Bei entsprechender medizinischer Begründung übernehmen die Krankenkassen diese Mehrkosten in der Regel.

Der Versorger darf die Artikel, die Sie bisher bekommen haben und die Ihr Arzt verordnet nicht ohne Ihre Zustimmung gegen andere Artikel austauschen. Ein Produktwechsel kann sich anbieten, wenn die bisherige Versorgung nicht mehr passt oder sich Komplikationen einstellen. Ein etwaiger Hinweis, die Krankenkasse zahle das eine oder andere Produkt nicht mehr oder nicht mehr in voller Höhe, geht häufig auf Änderungen der Vertragspreise zurück, die die Krankenkasse dem Anbieter erstattet. In einem solchen Fall berät Sie Ihre Krankenkasse, ob und wie Sie Ihre gewohnten Produkte weiterhin aufzahlungsfrei erhalten können.

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