Rechte und Erstattung

Ihre Rechte als Versicherter

Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse haben Sie nach dem Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) das Recht auf die Versorgung mit Stoma-Hilfsmitteln, z. B. Beutel, Basisplatten oder Bandagen. Hierfür schließen Krankenkassen Verträge mit sogenannten sonstigen Leistungserbringern, also Sanitätshäusern oder Homecare-Unternehmen. Diese Verträge regeln die Beratung hinsichtlich der Auswahl der erforderlichen und passenden Produkte, die Anleitung zur Verwendung sowie weitere Betreuung, z. B. zur Vermeidung oder Versorgung von Komplikationen, etwa in Form von Hausbesuchen durch speziell ausgebildete Stomatherapeuten. Eine Liste der Vertragspartner erhalten Sie vom Krankenhaus nach der Stomaanlage oder von Ihrer Krankenkasse. Unter den Vertragspartnern Ihrer Krankenkasse können Sie frei wählen und auch jederzeit kostenfrei wechseln. Für alle erforderlichen und von Ihrem Arzt verordneten Produkte muss Ihnen der Versorger jeweils eine Auswahl verschiedener Artikel vorstellen, die aufzahlungsfrei angeboten werden. Für höherwertige Produkte darf Ihnen der Anbieter eine Aufzahlung berechnen, viele Anbieter verzichten jedoch darauf. Sofern Sie nicht insgesamt von Zuzahlungen befreit sind, müssen Sie für Ihre Stomaartikel die gesetzliche Zuzahlung von 10 € monatlich leisten.

Die erste Beratung und die ersten Stoma-Artikel erhalten Sie bereits im Krankenhaus direkt nach der Stoma-OP. In der Regel werden Sie hier von einem Stomatherapeuten beraten und beginnen zu lernen, wie Sie Ihr Stoma künftig versorgen und wie Sie mit den verschiedenen Produkten umgehen. Zur Entlassung erhalten Sie entweder die notwendigen Produkte für die ersten Tage zu Hause oder ein Rezept, mit dem Sie diese von einem Anbieter Ihrer Wahl beziehen können. Die Rezepte für die danach folgende laufende Versorgung erhalten Sie von Ihrem Hausarzt. Die meisten Anbieter übernehmen die Anforderung der Folgerezepte beim Arzt für Sie.

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